Gremertshausen, 01.04.1995
Durch die Mitgliederversammlung
vom 25.01.2006
geänderte
VEREINSSATZUNG
der
Freiwilligen Feuerwehr Gremertshausen
Sitz: Gremertshausen
Gemeinde Kranzberg
Anschrift:
Verein der Freiwilligen Feuerwehr Gremertshausen
Gremertshausen
85402 Kranzberg
Inhalt:
Paragraph 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Paragraph 2 Vereinszweck
Paragraph 3 Mitglieder
Paragraph 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Paragraph 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Paragraph 6 Mitgliedsbeiträge
Paragraph 7 Organe des Vereins
Paragraph 8 Vorstand und erweiterte Vorstandschaft
Paragraph 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
Paragraph 10 Sitzung des Vorstandes
Paragraph 11 Kassenführung
Paragraph 12 Mitgliederversammlung
Paragraph 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Paragraph 14 Ehrungen
Paragraph 15 Auflösung des Vereins 8
Paragraph 16 Inkrafttreten der Satzung
Paragraph 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr | (1) Der Verein führt den Namen: „Verein der Freiwilligen Feuerwehr Gremertshausen" Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Gremertshausen. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
Paragraph 2 Vereinszweck | (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Gremertshausen, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 51 bis 68 der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. |
Paragraph 3 Mitglieder | (1) Mitglieder des Vereins können sein: 1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder), 2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende 4. Ehrenmitglieder. (2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder durch besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. |
Paragraph 4 Erwerb der Mitgliedschaft | (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. (2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. (3) Über die Aufnahme entscheidet die erweiterte Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. |
Paragraph 5 Beendigung der Mitgliedschaft | (1) die Mitgliedschaft endet: (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen. (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. |
Paragraph 6 Mitgliedsbeiträge | Von den Mitgliedern kann ein Jahresbeitrag erhoben werden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ebenso sind die passiven und fördernden Mitglieder nach dem vollendeten 60. Lebensjahr von der Beitragspflicht befreit. |
Paragraph 7 Organe des Vereins | Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
Paragraph 8 Vorstand und erweiterte Vorstandschaft | (1) Der Vorstand im Sinne Par. 26 BGB besteht aus (2) Der erweiterten Vorstandschaft, im übrigen Vorstand genannt, gehören an: (3) Die unter Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. (4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären. |
Paragraph 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft | (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 4. Verwaltung des Vereinsvermögens 5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts 6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss 7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für (2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über € 500,-- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. |
Paragraph 10 Sitzung des Vorstandes | (1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entschiedet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. (2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten. |
Paragraph 11 Kassenführung | (1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Zahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. (3) Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die vor Beginn der Jahreshauptversammlung bestimmt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. |
Paragraph 12 Mitgliederversammlung | (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresabrechnung, Entlastung des Vorstandes 2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes 4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. (4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. |
Paragraph 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. (2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglieder – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. |
Paragraph 14 Ehrungen | An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann |
Paragraph 15 Auflösung des Vereins | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entzug oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kranzberg, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat. |
Paragraph 16 Inkrafttreten der Satzung | Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlußfassung bei der Mitgliederversammlung in Kraft |
Gremertshausen, den 25.01.2006 Verein der Freiwilligen Feuerwehr Gremertshausen |